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Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Berlin, im Oktober 2003)
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Die Continua Unternehmensentwicklung AG (Continua) erbringt Leistungen im Bereich Veranstaltungen (Präsenzbörsen, Dinner & Deals, Eigenkapitalschulungen) sowie sonstige Leistungen (Matchingservice, Beteiligungsfähigkeitsprüfung) gegenüber Kunden und Auftraggebern. Die Leistungen erfolgen aufgrund ausschließlich dieser AGB, auch bei künftigen Geschäften. Zumindest gelten diese AGB für zukünftige Geschäfte als bekanntgegeben. Sie hängen überdies bei Continua aus.

1. Vertragsinhalt
- Der Inhalt der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in den Buchungsunterlagen, bzw. der Auftragsbestätigung. Im Rahmen von Veranstaltungen, soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart wird, gilt als Leistung die Zulassung zur Teilnahme an der Veranstaltung. Ausdrücklich nicht Gegenstand des Vertrages ist eine erfolgreiche Vermittlung von Kontakten oder Kapital.
- Der Vertrag über diese Leistungen kommt dadurch zustande, daß der Auftraggeber sich für die Veranstaltung anmeldet und die Anmeldung durch Continua bestätigt wird in Form einer entsprechenden Rechnung bzw. der Auftraggeber sich für den Matchingservice anmeldet bzw. eine Beteiligungsfähigkeitsprüfung initiiert. Ein Zugang der Bestätigung ist nicht erforderlich. Leistungsänderungen, die einen Budgetwert von mehr als 10% betreffen oder den Charakter der Leistung ändern, sind mit dem Kunden abzustimmen, sofern nicht eine sofortige Entscheidung erforderlich und der Kunde unerreichbar ist.
- Durch den Vertrag werden die Kosten der Gesamtleistung festgelegt. Alle Preise verstehen sich zzgl. gültiger MwSt. und anderer Abgaben. Über die Leistungsbeschreibung hinausgehende Leistungen werden gesondert vergütet, auch wenn sie durch Mitarbeiter von Continua durchgeführt werden.
- Das ausgewiesene Honorar ist nach Erhalt der Rechnung in dem darin vorgesehenen Datum - 7 Tage - fällig. Spätestens jedoch berechnet sich die Fälligkeit nach dem kalenderbestimmten Leistungsdatum im Sinne von § 284 Abs. 2 BGB; dieses Leistungsdatum ist der Tag oder bei mehreren Tagen der erste Tag der Veranstaltung.
- Continua ist in keinem Fall zur Verauslagung irgendwelcher Beträge verpflichtet und stellt diese nach Anfall in Rechnung oder reicht die Rechnungen an den Kunden weiter.
- Continua behält sich das Recht vor Zahlungen trotz anderslautender Bestimmungen auf ältere Forderungen oder Zinsen zu verrechnen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Forderungen berechtigt. Continua darf Forderungen an Dritte abtreten.
- Continua behält sich die Ablehnung von Scheck- oder Wechselzahlungen vor. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Alle zur Durchführung der Vertragsleistung erforderlichen Verträge, einzuholenden Genehmigungen oder sonstigen Erklärungen Dritter holt Continua im Namen und Auftrag des Kunden ein.

2. Vertragsdurchführung
- Wird die Durchführung der Leistungen aus Gründen unmöglich, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält Continua den Anspruch auf das vereinbarte Honorar, wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was infolge der Befreiung von der Leistung erspart wird. Der Auftraggeber hat insbesondere auch solche Gründe zu vertreten, die ihn an der Teilnahme an den Veranstaltungen hindern, soweit sie nicht durch Continua verursacht wurden.
- Wird die Durchführung der Leistungen aus Gründen unmöglich, die keine der beiden Teile zu vertreten hat, so verbleibt Continua der Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile. Für weitere Leistungen erhält Continua einen dem Leistungsstand entsprechenden Honoraranteil, mindestens jedoch die Hälfte der nächst fälligen Rate. Soweit Dritte ersatzpflichtig sind, erhält Continua das volle Honorar.

3. Haftung
- Continua hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dieses gilt auch für das Verschulden der gesetzlichen Vertreter oder von Erfüllungsgehilfen.
- Eine Haftung wegen höherer Gewalt, Unruhen oder leistungswidrigen Menschenansammlungen ist ausgeschlossen.
- Die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf DM 1.000,00 beschränkt. Ersatzansprüche wegen unerlaubter Handlungen, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurden, sind bei Personenschäden auf DM 50.000,00, bei Sachschäden auf DM 2.000,00 beschränkt. Haftungsausschluß besteht für das Abhandenkommen von mitgebrachten Gegenständen jeglicher Art.
- Continua haftet nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft oder Mängel der Leistung von Dritten und deren Beauftragten, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesem Dritten auftreten können. - Continua haftet auch nicht für die Leistungsfähigkeit, Leistungsbereitschaft und etwaige sonstige Leistungsstörungen, die im Verhältnis zu eingeschalteten Partnern auftreten können. Continua haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg des Vorhabens.
- Soweit in Erfüllung dieses Vertrages im Namen des Auftraggebers Verträge mit Dritten abgeschlossen werden, beschränkt sich die Leistungspflicht von Continua auf die Auswahl des betreffenden Vertragspartners und den Abschluß des betreffenden Vertrages zur Erreichung des vertraglichen Leistungszieles. Continua ist nicht verpflichtet, die Erfüllung oder Mängel- oder Schadensfreiheit solcher Verträge zu überwachen, wird jedoch im Rahmen des tatsächlich Möglichen den Dritten zu einer sachgerechten Leistungserbringung anhalten. Im Namen des Auftraggebers eingeschaltete Dritte sind keine Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen von Continua.

4. Vergütung bei Stornierungen
Werden Vertragsleistungen storniert, so hat der Auftraggeber bei einer Stornierung
a) bis zu 90 Tagen vor dem Datum der Vertragsdurchführung 20%
b) bis zu 30 Tagen vor dem Datum der Vertragsdurchführung 35%
c) bis zu 14 Tagen vor dem Datum der Vertragsdurchführung 60%
d) bis zu 6 Tagen vor dem Datum der Vertragsdurchführung 100%
des Honorars an Continua zu entrichten.

Für den Matchingservice und die Beteiligungsfähigkeitsprüfung besteht mit Bestätigung an den Auftraggeber fristunabhängig Zahlungspflicht.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens ungenommen.

5. Sonstiges
- Sollte eine der Bestimmungen oder der Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis erreicht wird. Das gleiche gilt für Vertragslücken.
- Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
- Diese Vereinbarungen sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben und für Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht im Inland haben, ist das Amtsgericht Berlin-Mitte.


   
 
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