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Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Berlin, im Oktober 2003) |
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Die Continua
Unternehmensentwicklung AG (Continua) erbringt
Leistungen im Bereich Veranstaltungen (Präsenzbörsen,
Dinner & Deals, Eigenkapitalschulungen) sowie
sonstige Leistungen (Matchingservice, Beteiligungsfähigkeitsprüfung)
gegenüber Kunden und Auftraggebern. Die Leistungen
erfolgen aufgrund ausschließlich dieser
AGB, auch bei künftigen Geschäften.
Zumindest gelten diese AGB für zukünftige
Geschäfte als bekanntgegeben. Sie hängen
überdies bei Continua aus.
1. Vertragsinhalt
- Der Inhalt der vertraglichen Leistungen ergibt
sich aus der Leistungsbeschreibung in den Buchungsunterlagen,
bzw. der Auftragsbestätigung. Im Rahmen von
Veranstaltungen, soweit nicht anderes ausdrücklich
vereinbart wird, gilt als Leistung die Zulassung
zur Teilnahme an der Veranstaltung. Ausdrücklich
nicht Gegenstand des Vertrages ist eine erfolgreiche
Vermittlung von Kontakten oder Kapital.
- Der Vertrag über diese Leistungen kommt
dadurch zustande, daß der Auftraggeber sich
für die Veranstaltung anmeldet und die Anmeldung
durch Continua bestätigt wird in Form einer
entsprechenden Rechnung bzw. der Auftraggeber
sich für den Matchingservice anmeldet bzw.
eine Beteiligungsfähigkeitsprüfung initiiert.
Ein Zugang der Bestätigung ist nicht erforderlich.
Leistungsänderungen, die einen Budgetwert
von mehr als 10% betreffen oder den Charakter
der Leistung ändern, sind mit dem Kunden
abzustimmen, sofern nicht eine sofortige Entscheidung
erforderlich und der Kunde unerreichbar ist.
- Durch den Vertrag werden die Kosten der Gesamtleistung
festgelegt. Alle Preise verstehen sich zzgl. gültiger
MwSt. und anderer Abgaben. Über die Leistungsbeschreibung
hinausgehende Leistungen werden gesondert vergütet,
auch wenn sie durch Mitarbeiter von Continua durchgeführt
werden.
- Das ausgewiesene Honorar ist nach Erhalt der
Rechnung in dem darin vorgesehenen Datum - 7 Tage
- fällig. Spätestens jedoch berechnet
sich die Fälligkeit nach dem kalenderbestimmten
Leistungsdatum im Sinne von § 284 Abs. 2
BGB; dieses Leistungsdatum ist der Tag oder bei
mehreren Tagen der erste Tag der Veranstaltung.
- Continua ist in keinem Fall zur Verauslagung
irgendwelcher Beträge verpflichtet und stellt
diese nach Anfall in Rechnung oder reicht die
Rechnungen an den Kunden weiter.
- Continua behält sich das Recht vor Zahlungen
trotz anderslautender Bestimmungen auf ältere
Forderungen oder Zinsen zu verrechnen. Der Auftraggeber
ist zur Aufrechnung nur mit rechtskräftig
festgestellten oder unstreitigen Forderungen berechtigt.
Continua darf Forderungen an Dritte abtreten.
- Continua behält sich die Ablehnung von
Scheck- oder Wechselzahlungen vor. Diskont- und
Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Alle zur Durchführung der Vertragsleistung
erforderlichen Verträge, einzuholenden Genehmigungen
oder sonstigen Erklärungen Dritter holt Continua
im Namen und Auftrag des Kunden ein.
2. Vertragsdurchführung
- Wird die Durchführung der Leistungen aus
Gründen unmöglich, die der Auftraggeber
zu vertreten hat, so behält Continua den
Anspruch auf das vereinbarte Honorar, wird sich
jedoch dasjenige anrechnen lassen, was infolge
der Befreiung von der Leistung erspart wird. Der
Auftraggeber hat insbesondere auch solche Gründe
zu vertreten, die ihn an der Teilnahme an den
Veranstaltungen hindern, soweit sie nicht durch
Continua verursacht wurden.
- Wird die Durchführung der Leistungen aus
Gründen unmöglich, die keine der beiden
Teile zu vertreten hat, so verbleibt Continua
der Anspruch auf die bereits fällig gewordenen
Honoraranteile. Für weitere Leistungen erhält
Continua einen dem Leistungsstand entsprechenden
Honoraranteil, mindestens jedoch die Hälfte
der nächst fälligen Rate. Soweit Dritte
ersatzpflichtig sind, erhält Continua das
volle Honorar.
3. Haftung
- Continua hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
zu vertreten. Dieses gilt auch für das Verschulden
der gesetzlichen Vertreter oder von Erfüllungsgehilfen.
- Eine Haftung wegen höherer Gewalt, Unruhen
oder leistungswidrigen Menschenansammlungen ist
ausgeschlossen.
- Die vertragliche Haftung für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf
DM 1.000,00 beschränkt. Ersatzansprüche
wegen unerlaubter Handlungen, die weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig begangen wurden, sind
bei Personenschäden auf DM 50.000,00, bei
Sachschäden auf DM 2.000,00 beschränkt.
Haftungsausschluß besteht für das Abhandenkommen
von mitgebrachten Gegenständen jeglicher
Art.
- Continua haftet nicht für die Leistungsfähigkeit
und Leistungsbereitschaft oder Mängel der
Leistung von Dritten und deren Beauftragten, ebenso
nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung
dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen,
die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu
diesem Dritten auftreten können. - Continua
haftet auch nicht für die Leistungsfähigkeit,
Leistungsbereitschaft und etwaige sonstige Leistungsstörungen,
die im Verhältnis zu eingeschalteten Partnern
auftreten können. Continua haftet nicht für
den wirtschaftlichen Erfolg des Vorhabens.
- Soweit in Erfüllung dieses Vertrages im
Namen des Auftraggebers Verträge mit Dritten
abgeschlossen werden, beschränkt sich die
Leistungspflicht von Continua auf die Auswahl
des betreffenden Vertragspartners und den Abschluß
des betreffenden Vertrages zur Erreichung des
vertraglichen Leistungszieles. Continua ist nicht
verpflichtet, die Erfüllung oder Mängel-
oder Schadensfreiheit solcher Verträge zu
überwachen, wird jedoch im Rahmen des tatsächlich
Möglichen den Dritten zu einer sachgerechten
Leistungserbringung anhalten. Im Namen des Auftraggebers
eingeschaltete Dritte sind keine Erfüllungsgehilfen
oder Verrichtungsgehilfen von Continua.
4.
Vergütung bei Stornierungen
Werden Vertragsleistungen storniert, so hat der
Auftraggeber bei einer Stornierung
a) bis zu 90 Tagen vor dem Datum der Vertragsdurchführung
20%
b) bis zu 30 Tagen vor dem Datum der Vertragsdurchführung
35%
c) bis zu 14 Tagen vor dem Datum der Vertragsdurchführung
60%
d) bis zu 6 Tagen vor dem Datum der Vertragsdurchführung
100%
des Honorars an Continua zu entrichten.
Für den
Matchingservice und die Beteiligungsfähigkeitsprüfung
besteht mit Bestätigung an den Auftraggeber
fristunabhängig Zahlungspflicht.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren
Schadens ungenommen.
5.
Sonstiges
- Sollte eine der Bestimmungen
oder der Teil einer Bestimmung dieses Vertrages
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet,
eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame
Bestimmung zu ersetzen, mit der das wirtschaftlich
gewollte Ergebnis erreicht wird. Das gleiche gilt
für Vertragslücken.
- Änderungen oder Ergänzungen dieser
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
- Diese Vereinbarungen sowie das gesamte Rechtsverhältnis
zwischen den Vertragsparteien unterliegt dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand für Vollkaufleute, für
Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland haben und für Personen, die nach
Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht im Inland haben, ist das
Amtsgericht Berlin-Mitte.
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